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§ 1-Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Förderverein Kulturbahnhof
Holm-Seppensen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Holm-Seppensen / Nordheide. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2-Vereinszweck und Umsetzung 1. Vereinszweck ist es, den Bahnhof in Holm-Seppensen wieder der Bevölkerung
zugänglich zu machen und das historische Gebäude als ein Zentrum für kulturelle Zwecke im Bereich der Kunst sowie für Zwecke der Erziehung und Bildung und der Heimatpflege und
Heimatkunde in Holm-Seppensen zu erhalten und zu nutzen.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass a)der Bahnhof von der Eigentümerin angemietet
oder gepachtet wird und für die Vereinszwecke nutzbar gemacht bzw. gehalten wird; b)der Verein selbst Veranstaltungen anbietet, die der Verwirklichung des Vereinszwecks
dienen, z.B. Kunstveranstaltungen wie insbesondere Ausstellungen und Lesungen, Vorträge und Kursangebote auf dem Gebiet der Bildungsarbeit sowie historische Betätigung, insbesondere zur
Geschichte des Ortes und des Bahnhofs; c)interessierten Gruppen und Nutzern die Gelegenheit gegeben wird, kulturelle Betätigungen für die Bevölkerung – auch für
die Freizeitgestaltung – sowie in den Bereichen Erziehung und Bildung sowie Heimatpflege und Heimatkunde anzubieten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann seine gemeinnützigen Zwecke auch unter Einbeziehung von Hilfspersonen im Sinne der
steuerlichen Vorschriften verwirklichen.
5. Der Verein kann außerdem seine Mittel auch anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zur
Verfügung stellen, sofern diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind und durch diese Mittelverwendung die Umsetzung der gemeinnützigen Vereinszwecke verfolgt wird.
§ 3-Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die sich den
Vereinszwecken verbunden fühlt.
2. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen mit
2/3-Mehrheit einen Beitritt abzulehnen. Gegen diese Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Beitritt abschließend
entscheidet; bis dahin besteht in einem solchen Fall keine Mitgliedschaft.
3. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt
wird. Der Beitrag ist jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres bzw. innerhalb von einem Monat nach Aufnahme fällig. Bei Eintritt bzw. Ausscheiden im Laufe eines Jahres
ist er für dieses Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod des Mitgliedes, b) durch den schriftlich erklärten
Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende möglich ist, c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben
oder wiederholten Satzungsverstößen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit im Vorstand. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; es hat das Recht, nach dem Beschluss eine Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung
zu verlangen. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4-Organe und Amtsträger des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand,
die Ausschüsse und Beauftragten sowie der Nutzerbeirat.
2. Der Verein kann darüber hinaus weitere Amtsträger ernennen. Er muss mindestens zwei Kassenprüfer haben.
3. Die Mitglieder der Organe und die Amtsträger müssen Vereinsmitglieder sein. Im Falle des Ausscheidens aus dem
Verein oder beim Ruhen ihrer Mitgliedschaftsrechte verlieren sie die Rechte und Befugnisse ihrer Ämter.
4. Mit 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied eines Organs und jede/r Amtsträger/in
vorzeitig abgewählt werden. Die Mitgliederversammlung führt in diesem Fall – sowie im Falle des Rücktritts eines/r Gewählten – eine Nachwahl für den
Rest der Amtszeit durch.
§ 5 -Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; der
Termin wird vom Vorstand festgelegt und mit einer Frist von zwei Monaten in geeigneter Weise bekannt gemacht.
2. Anträge zur Tagesordnung müssen im Wortlaut und mit Begründung schriftlich spätestens sechs Wochen vor der
Versammlung dem Vorstand vorliegen. Die schriftliche Einladung, die den Mitgliedern wenigstens vier Wochen vor dem Termin bekannt gemacht sein muss, hat die Tagesordnung
mit den gestellten Anträgen zu enthalten. Innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Einladung haben die Vereinsmitglieder Gelegenheit, schriftlich mit Begründung Zusatz- und
Abänderungsanträge zur Tagesordnung zu stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit, danach bis zum Beginn der Versammlung Dringlichkeitsanträge zu stellen. Über die Behandlung von
Zusatz- und Abänderungsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; im Falle von Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen
vor der Versammlung einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder der
Nutzerbeirat es schriftlich mit Begründung verlangen.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse werden jeweils, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben, mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung der Stimmen abwesender Mitglieder auf andere Personen ist grundsätzlich
nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, da er keine Mehrheit gefunden hat.
6. Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
Stellvertreter/in und sodann das nach Lebensalter älteste anwesende Vorstandsmitglied. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung, die auch auf Vorschlag des Vorstands den/die
Protokollführer/in bestimmt, aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n wählen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern binnen zwei Monaten nach der Versammlung bekannt zu machen.
§ 6-Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in sowie zwei Beisitzer/innen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist beliebig oft zulässig. Die Amtszeit beginnt jeweils am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres; die Amtszeit des ersten Jahresanteils nach der Gründung wird
auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. Auf
einstimmigen Vorstandsbeschluss kann auch Einzelpersonen Kontovollmacht mit alleiniger Verfügungsberechtigung eingeräumt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann außerdem Ersatzmitglieder für den Vorstand wählen; mindestens ein
Ersatzmitglied muss gewählt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes regelt der Vorstand per Beschluss mit dem Ersatzmitglied die neue Ämterverteilung.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach dieser Satzung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Er
kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Einzelheiten über Zuständigkeiten und Abläufe regelt.
5. Der Vorstand berichtet den Mitgliedern regelmäßig über die Tätigkeit und ist verpflichtet, über seine
Handlungen auf den Mitgliederversammlungen Rechenschaft abzulegen. Er bedarf nach Ablauf seiner Amtszeit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung, die darüber mit einfacher
Mehrheit abstimmt.
§ 7 - Die Ausschüsse und Beauftragten 1. Der Verein kann Beauftragte bzw. ständige Ausschüsse (z.B. für
Öffentlichkeitsarbeit) berufen, deren Anzahl und Mitglieder von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestimmt werden. Die Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
2. Darüber hinaus können vom Vorstand weitere Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden.
Sie müssen von der nachfolgenden Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden.
3. Die Ausschüsse können sich Geschäftsordnungen geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den
Vorstand bedürfen.
4. Die Ausschüsse und die Beauftragten haben dem Vorstand regelmäßig sowie auf besondere Aufforderung Bericht
über die Tätigkeit sowie ihren jeweiligen Planungsstand zu erstatten. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratendem Stimmrecht
teilzunehmen.
§ 8 - Der Nutzerbeirat 1. Der Verein hat einen Nutzerbeirat, der sich aus denjenigen Vertragspartnern
zusammensetzt, die im Kulturbahnhof Veranstaltungen anbieten.
2. Der Nutzerbeirat bestimmt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in und kann sich
eine Geschäftsordnung geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
3. Der Nutzerbeirat wirkt bei Festlegungen der Nutzungsabläufe mit und hat die Aufgabe, insbesondere bei
auftretenden Fragen und Problemen eine möglichst allen Beteiligten angemessene und zumutbare Lösung zu suchen.
4. Der/die Vorsitzende des Nutzerbeirats oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in nimmt mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teil. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit an den Sitzungen des Nutzerbeirats mit beratendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 9-Die Kassenführung 1. Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Aufzeichnung
der Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie für die fristgerechte Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen.
2. Er/sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und jeweils die Kassenabrechnung für
das abgelaufene Kalenderjahr zur Feststellung der Jahresergebnisse vorzulegen; zuvor unterliegen die Unterlagen und Belege der Kassenprüfung.
§ 10-Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung. Die
Abänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
2. Im Falle von Anträgen auf Satzungsänderung ist vor der Abstimmung über den Antrag eine Klärung mit dem
zuständigen Finanzamt durchzuführen, ob der Antrag Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit des Vereins nach sich zieht.
§ 11-Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann mit ¾-Mehrheit der Mitglieder beschlossen
werden. Bei der Abstimmung sind ausnahmsweise auch schriftlich abgegebene Stimmen nicht anwesender Vereinsmitglieder zu berücksichtigen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
3. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins oder den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
befindet bzw. die erste Mitgliederversammlung nach einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit, hat die konkrete Verwendung des Vereinsvermögens für gemeinnützige
kulturelle Zwecke zu beschließen.
§ 12-Schlussbestimmungen 1. Auf den Verein finden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die
allgemeinen rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland über Vereine Anwendung.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden oder werden Regelungslücken
offenbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nächstmögliche Mitgliederversammlung wird vielmehr eine Bestimmung beschließen, die in rechtlich
zulässiger Weise und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit die unwirksame Bestimmung ersetzt bzw. die Regelungslücke schließt.
3. Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 03.06.2003 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag der
Beschlussfassung in Kraft.
Holm – Seppensen, den 03.06.2003
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